Satzung des Tischtennisvereins Strausberg 91 e.V.

 

1.       Name, Sitz, Geschäftsjahr

1.1     Der Verein führt den Namen "Tischtennisverein Strausberg 91 e.V."

          - abgekürzt: TTV Strausberg 91 e.V. -, nachfolgend Verein genannt.

1.2     Der Verein hat seinen Sitz in Strausberg und wird als Verein in das Vereinsregister des Kreisgerichts Strausberg eingetragen.

1.3     Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Das erste Rumpfgeschäftsjahr beginnt am 01.06.91 und endet am 31.12.91.

 

2.       Zweck und Aufgaben

2.1     Der TTV Strausberg 91 e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Ab­schnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports.

2.2     Der Verein bezweckt auf der Grundlage des Amateurgedankens die Pflege und Förderung des Tisch­tennissports in Strausberg. Mit dieser Zweckbestimmung dient er der Leibesertüchtigung, einer umfas­senden Persönlichkeits­bildung und der Entwicklung eines gesunden Kulturlebens.

2.3     Der Verein ist politisch, konfessionell und rassisch neutral.

 

3.       Gemeinnützigkeit 

3.1     Ziele und Aufgaben des Vereins sind auf die Wahrung und Verwirklichung humanistischer, sozialer und kultureller Interessen der Bürger gerichtet und dienen der Verbreitung des Tischtennissports.

3.2     Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke durch die Betreuung seiner Mitglieder und die Vertretung der gemeinsamen Interessen. Der Zweck wird u.a. verwirklicht durch die Realisierung der sportlichen Betreuung seiner Mitglieder bei Training und sportlichen Wett­kämpfen sowie im geselligen und kulturvollen Vereinsleben.

3.3     Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele.

3.4     Die Mittel des Vereins und etwaige Gewinne dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.

3.5     Es dürfen keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch un­verhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

 

4.       Vereinszugehörigkeit

4.1     Der Verein ist dem Kreisfachverband Tischtennis Märkisch Oderland e.V.  angeschlossen.

 

5.       Mitgliedschaft

5.1     Ordentliche Mitglieder können werden:

          - volljährige Bürger und Bürgerinnen,

          - Jugendliche von 14 bis 18 Jahren,

- minderjährige Kinder mit Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters, die unter 2. genannten Zwecke verfolgen.

5.2     Fördernde bzw. nichtaktive Mitglieder können alle Bürger und Bürgerinnen werden, die an der Förde­rung des Sports interessiert sind.

 

6.       Beginn der Mitgliedschaft

  1. Der Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich (Antragsformular) unter HINWEIS auf die Anerkennung der Satzung an den Vorstand des Vereins zu richten.
  2. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand des Vereins.
  3. Die Mitgliedschaft wird erworben durch Aushändigung einer Mitgliedskarte gegen Entrichtung einer einmaligen Aufnahmegebühr von 20,00 €, bei Kinder und Jugendlichen bis 14 Jahren wird keine Aufnahmegebühr erhoben.
  4. Im Falle einer Ablehnung, die nicht begründet zu werden braucht, ist die Berufung an die Mitglieder­versammlung den Antragsteller zulässig. Diese entscheidet abschließend.

 

7.       Ende der Mitgliedschaft

7.1     Die Mitgliedschaft endet durch:

          - den Austritt aus dem Verein,

          - den Ausschluss aus dem Verein,

          - die Auflösung des Vereines,

          - den Tod des Mitgliedes

7.2     Der Austritt kann durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Vorstandsmitglied jederzeit mit Wirkung zum Monatsende erfolgen.

7.3     Ein Mitglied kann vom Vorstand des Vereins ausgeschlossen werden:

          - wegen erheblicher Verletzung satzungsmäßiger Verpflichtungen,

          - wegen Zahlungsrückständigkeit des Beitrages von mehr als zwei Monate,

          - wegen groben unsportlichen Verhaltens und Verstöße gegen die ungeschriebenen Gesetze von Sitte, Anstand und sportlicher Kameradschaft.

7.4     Die Mitglieder haben beim Ausscheiden gemäß. § 7.1 keinen Anspruch gegenüber dem Verein.

 

8.       Rechte der Mitglieder

8.1     Die Mitglieder haben das Recht,

          - an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen,

          - die Wahrung ihrer Interessen durch den Verein zu verlangen, soweit der Verein dafür zuständig ist,

          - die vom Verein zur Verfügung gestellten materiellen Werte und finanziellen Mittel nach den Bestim­mungen der Satzung zu nutzen.

 

9.       Pflichten der Mitglieder

9.1     Die Mitglieder haben die Pflicht,

          - die Satzung des Vereins und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu befolgen,

          - zur gegenseitigen Rücksichtnahme und sportlichen Fairness,

          - die Interessen des Vereins zu vertreten.

          - die festgesetzten Beiträge zu entrichten.

 

10.     Beiträge

10.1   Die Beitragspflicht beginnt mit dem ersten Tag des Monats, in dem das Mitglied dem Verein beitritt.

10.2   Der monatliche Beitrag wird durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren festgelegt und unterteilt in:

          - Erwachsene und Jugendliche

- Rentner, Erwerbslose, Studenten und Jugendliche ohne eigenes Einkommen

          - Kinder

          - Nicht aktive (stille) Mitglieder

          Er ist für ein halbes Jahr im voraus zu entrichten.

10.3   Je nach der finanziellen und materiellen Lage des Vereins kann eine Veränderung der Beitragssätze von der Mitgliederversammlung beschlossen werden.

 

11.     Organe

11.1   Die Organe des Vereins sind

          - die Mitgliederversammlung

          - der Vorstand

 

12.     Die Mitgliederversammlung

12.1   Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich vom Vorstandsvorsitzenden einzuberufen und zwar mindestens zwei Wochen vorher unter Angabe der vom Vorstand beschlossenen Tagesordnung.

12.2   Auf Antrag von 10% der Mitglieder ist vom Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.

12.3   Aufgaben der Mitgliederversammlung:

          - Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes

          - Entlastung des Vorstandes

          - Wahl eines neuen Vorstandes

          - Beschlussfassung über Satzungsänderungen oder Vereinsauflösung

          - ggf. Beschlüsse über Berufung von Mitgliedern gegen ihren Ausschluss oder von Bürgern gegen die Ablehnung ihres Aufnahmeantrages

          - Genehmigung des Haushaltsplanes für das kommende Geschäftsjahr

12.4   Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50% der Mitglieder persönlich an­wesend sind.

12.5   Mit Ausnahme der Vereinsauflösung (vgl. 15) werden sämtliche Beschlüsse mit einfacher Stimmen­mehrheit gefasst.

12.6   Über den Verlauf und die gefassten Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein schriftliches Protokoll anzufertigen und vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen.

 

13.     Der Vorstand

13.1   Der Vorstand des Vereins besteht aus

          - zwei gleichberechtigten Vorsitzenden

          - Vorstandsmitglied für Finanzen

          Bei Bedarf können durch die Mitgliederversammlung zusätzlich zwei Mitglieder in den Vorstand berufen werden.

13.2   Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt.

13.3   Wenn ein Vorstandsmitglied vorzeitig ausscheidet oder dauernd gehindert ist, sein Amt ordnungsge­mäß auszuführen, so kann der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied in den Vorstand wählen.

13.4   Aufgaben des Vorstandes:

          a) Die Vorsitzenden leiten gleichberechtigt den Verein und repräsentieren ihn gemeinsam nach außen und nach innen. Sie können dazu eine interne Funktionsverteilung festlegen.

          b) Das Vorstandsmitglied für Finanzen verwaltet die Einnahmen und Ausgaben aller finanziellen Mittel des Vereins und ist bevollmächtigt, die Finanzen per Online-Banking zu führen.

          c) Der Verein wird durch eine(n) Vorsitzende(n) und ein Vorstandsmitglied vertreten.

 

14.     Vermögen

14.1   Das Vermögen des Vereins ergibt sich aus Einnahmen (Beiträgen, Spenden etc.), Zu­wendungen sowie gekauften oder Übereigneten materiellen Mitteln.

 

15.     Auflösung

15.1   Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer außerordentlichen Mitgliederversammlung, bei der mindestens 50% der Mitglieder persönlich anwesend sind, beschlossen werden.

15.2   Die Auflösung ist beschlossen, wenn mindestens 75% der erschienenen Mitglieder dafür stimmen.

15.3   Die Mitglieder haben bei der Auflösung des Vereins keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

15.4   Das zum Zeitpunkt der Auflösung vorhandene Vereinsvermögen fällt an den "Kreisfachverband Tischtennis Märkisch Oderland e.V.", der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

16.     Inkrafttreten

16.1   Diese Satzung wurde mit den Änderungen zuletzt am 15.12.2023 auf der Mit­glie­der­versammlung beschlossen und tritt mit der Ein­tragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Frankfurt/Oder in Kraft.